Frage: Müssen Lernende den Ausbildungsbeitrag auch bezahlen?

Antwort: Ja. Gemäss GAV bezahlen die Lernenden ausschliesslich den Ausbildungsbeitrag von Fr. 10.-/Monat. Die Lernenden sind auch dem GAV unterstellt. Beachten Sie dazu bitte Art. 3.3.1 GAV und Art. 22 GAV.

Frage: Für was dient der Quittungsbeleg?

Antwort: Mit dem Quittungsbeleg kann jeder organisierte Arbeitnehmer (Arbeitnehmer, welcher einer Gewerkschaft angeschlossen ist) die abgezogenen Vollzugskostenbeiträge und den Ausbildungsbeitrag bei seiner Gewerkschaft zurückverlangen. Den Quittungsbeleg finden Sie hier.

Frage: Warum bin ich beitragspflichtig?

Antwort: Weil Sie und Ihre Firma dem GAV bzw. der AVE des Schweizerischen Isoliergewerbes unterstehen. Ihre Firma führt Arbeiten aus, die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstehen.

Ihre Firma ist auch unterstellt, wenn Sie nicht im Arbeitgeberband Mitglied sind, da der GAV im Isoliergewerbe der Allgemeinverbindlichkeit untersteht. Mehr zur Allgemeinverbindlichkeit finden Sie hier.

Frage: Werden mir ebenfalls die Vollzugskosten- und Bildungsbeiträge abgezogen, wenn ich in der Rekrutenschule bin?

Antwort: Nein, während der Rekrutenschule sind die Vollzugskosten- und Bildungsbeiträge nicht zu leisten. Dabei gelten angebrochene Monate als volle Monate (Bsp.: Eintritt in RS am 15. Oktober. Der Monat Oktober ist noch Beitragspflichtig. Alle weiteren vollen Monate, die in der RS zu leisten sind, sind beitragsfrei).