Gesamtarbeitsvertrag (GAV)
Der GAV im Schweizerischen Isoliergewerbe gilt für alle Arbeitnehmenden und Arbeitgeber gemäss betrieblichem und persönlichem Geltungsbereich der gesamten Schweiz mit Ausnahme der Kantone Genf, Wallis und Waadt.
- GAV Isoliergewerbe 2025 - 2028 (AVE ab 01.02.2025) (1193 KB)
- Teiländerung GAV Isoliergewerbe (134 KB)
- Teiländerung GAV Isoliergewerbe (AVE ab 01.03.2024) (63 KB)
- AVE GAV Isoliergewerbe 2022-2024 (592 KB)
- GAV Isoliergewerbe 2022-2024 (AVE ab 01.08.2022) (1873 KB)
- GAV Isoliergewerbe 2017-2019 (1514 KB)
- GAV Informationsbroschüre (463 KB)
Allgemeinverbindlicherklärung (AVE)
Ein GAV wird zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden (Sozialpartner) für eine bestimmte Dauer ausgehandelt und abgeschlossen. Die Sozialpartner regeln mit dem Abschluss des GAVs, geordnete und fortschrittliche Arbeitsbedingungen in ihrer Branche. Sobald der GAV in Kraft tritt, müssen sich alle Mitgliedfirmen des Arbeitgeberverbandes und alle Mitglieder des Arbeitnehmerverbandes an die Bestimmungen des GAVs halten.
Damit für alle Arbeitnehmenden und Arbeitgeber dieselben Mindestnormen gelten, wird der GAV - auf Antrag der Sozialpartner und Prüfung durch das SECO - vom Bundesrat allgemeinverbindlich erklärt. Mit der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) müssen alle Firmen (auch Nichtverbandsfirmen), die dem Geltungsbereich des GAV unterstellt sind, die lohn- und arbeitszeitrelevanten Mindestbestimmungen respektieren. Dies gilt auch für ausländische Firmen, welche in der Schweiz Arbeit leisten, und Personalverleihfirmen. Mit der AVE werden somit gleich lange Spiesse für alle Beteiligten geschaffen und Sozial- sowie Lohndumping verhindert.