- AVE GAV Isoliergewerbe 2022-2024, 0.5 MB
- GAV Isoliergewerbe 2022-2024 (AVE ab 01.08.2022), 1.8 MB
- GAV Isoliergewerbe 2017-2019, 1.5 MB
- GAV Informationsbroschüre, 0.4 MB
- Hinweis zum Arbeitszeitkalender, 0.6 MB
- Arbeitszeitkalender 2023, 0.1 MB
- Arbeitszeitkalender 2022, 0.1 MB
- Arbeitszeitkalender 2021, 67.2 kB
- Arbeitszeitkalender 2020, 48.8 kB
- Arbeitszeitkalender 2019, 0.3 MB
- Arbeitszeitkalender 2018, 0.2 MB
- Arbeitszeitkalender 2017, 0.6 MB
Gesamtarbeitsvertrag (GAV)
Der GAV im Schweizerischen Isoliergewerbe gilt für alle Arbeitnehmenden und Arbeitgeber gemäss betrieblichem und persönlichem Geltungsbereich der gesamten Schweiz mit Ausnahme der Kantone Genf, Wallis und Waadt.
Allgemeinverbindlicherklärung (AVE)
Ein GAV wird zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden (Sozialpartner) für eine bestimmte Dauer ausgehandelt und abgeschlossen. Die Sozialpartner regeln mit dem Abschluss des GAVs, geordnete und fortschrittliche Arbeitsbedingungen in ihrer Branche. Sobald der GAV in Kraft tritt, müssen sich alle Mitgliedfirmen des Arbeitgeberverbandes und alle Mitglieder des Arbeitnehmerverbandes an die Bestimmungen des GAVs halten.
Damit für alle Arbeitnehmenden und Arbeitgeber dieselben Mindestnormen gelten, wird der GAV - auf Antrag der Sozialpartner und Prüfung durch das SECO - vom Bundesrat allgemeinverbindlich erklärt. Mit der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) müssen alle Firmen (auch Nichtverbandsfirmen), die dem Geltungsbereich des GAV unterstellt sind, die lohn- und arbeitszeitrelevanten Mindestbestimmungen respektieren. Dies gilt auch für ausländische Firmen, welche in der Schweiz Arbeit leisten, und Personalverleihfirmen. Mit der AVE werden somit gleich lange Spiesse für alle Beteiligten geschaffen und Sozial- sowie Lohndumping verhindert.
AVE GAV Isoliergewerbe
Damit für alle Arbeitnehmenden und Arbeitgeber dieselben Mindestnormen gelten, wird der GAV - auf Antrag der Sozialpartner und Prüfung durch das SECO - vom Bundesrat allgemeinverbindlich erklärt. Mit der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) müssen alle Firmen (auch Nichtverbandsfirmen), die dem Geltungsbereich des GAV unterstellt sind, die lohn- und arbeitszeitrelevanten Mindestbestimmungen respektieren. Dies gilt auch für ausländische Firmen, welche in der Schweiz Arbeit leisten, und Personalverleihfirmen. Mit der AVE werden somit gleich lange Spiesse für alle Beteiligten geschaffen und Sozial- sowie Lohndumping verhindert.
AVE GAV Isoliergewerbe